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Adresse

SPRINTIS Schenk
GmbH & Co. KG
Ludwig-Weis-Str. 11
D-97082 Würzburg

AGB

Zu den AGB für Privatkunden AGB Geschäftskunden Download Version 25.07.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend: „Käufer“). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen. Von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht als von uns genehmigt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Aufträge

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und mündliche Nebenreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  2. Angebote unseres Online-Shops sind unverbindlich. Der Käufer gibt durch Anklicken des Bestell-Buttons ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Kaufvertrag kommt erst durch Annahme von uns (Absenden einer Auftragsbestätigung oder Rechnung) zustande; die Annahme durch uns kann innerhalb von zwei Wochen und per Email erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Käufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
  4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  5. Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Beschaffung von Rohstoffen in der aktuellen Zeit eines der großen Probleme ist, mit denen alle Parteien zu kämpfen haben. Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen können mit Blick auf die alle Seiten treffenden Materialpreisschwankungen Preiserhöhung auf Seiten des Verkäufers nicht ausgeschlossen werden. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es hier zu einem partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos kommen muss. Sie vereinbaren entsprechend, dass sämtliche in unseren Angeboten enthaltenen Preise auf Basis der aktuellen Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Angebotes kalkuliert sind. Den Parteien ist bekannt, dass sich die Preise für die jeweiligen Produktgruppen aufgrund der aktuellen Entwicklungen erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung des Materials um mehr als 10 Prozent, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen um diesen Faktor anzupassen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Es gelten ausschließlich die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
  2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  3. Der Kaufpreis ist für Kunden aus Deutschland innerhalb 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, falls keine anders lautenden Zahlungsbedingungen vereinbart werden, zu begleichen. Für Kunden aus einem anderen Land als Deutschland ist der Kaufpreis per Vorkasse oder per Kreditkarte zu begleichen, falls keine anders lautenden Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
  4. Die Bezahlung kann im Rahmen des Lastschriftverfahrens erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Kunde ein wirksames SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilt, in dem die Ermächtigung enthalten ist, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels Lastschrift einzuziehen und das Kreditinstitut des Kunden angewiesen wird, auf das Kundenkonto bezogene Lastschriften einzulösen. Gleichzeitig verzichtet der Kunde ausdrücklich darauf, nach erfolgter Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Die Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats ist für wiederkehrende und einmalige Lastschriften zulässig.

    Bei Rücklastschriften werden diese Zusatzkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

  5. Wechsel und Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt in Zahlung genommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wechsel oder Schecks angenommen werden, behalten wir uns in jedem Falle vor. Vor Bezahlung bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skontoabzug gewährt. Zahlungen, die der Käufer leistet, werden zur Tilgung ältesten Schulden verwandt. Stellt sich nach unserer Annahme eines Auftrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch nach unserem Ermessen gefährdet erscheint, so sind wir berechtigt, Sicherstellung der Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht ist an keine Frist gebunden. Wir sind berechtigt, bei Zielüberschreitung bankübliche Zinsen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unsere Gesamtforderung unter Zurückbelastung etwaiger Wechsel oder Schecks fällig zu stellen.
  6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferung

  1. Die voraussichtlichen Liefertermine werden von uns nach bestem Ermessen angegeben, ohne dass wir eine Gewähr für die Einhaltung übernehmen. Eine Überschreitung der Liefertermine entbindet den Besteller nicht von der Pflicht der Abnahme der Ware. Ein In-Verzug-Setzen bleibt vertraglich ausgeschlossen, ebenso Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt wegen Verzuges mit der Lieferung.
  2. Lieferungsmöglichkeit wird von uns vorbehalten. Bei Behinderung durch höhere Gewalt, Maßnahmen von Behörden, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Unruhen, Streik, Bahnsperren und dergleichen verlängern die Lieferfristen entsprechend.
  3. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Wenn der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen, aber ohne Gewähr der Wahl des billigsten Frachtweges.
  4. Wir behalten uns vor, mengenmäßig bis zu 10 % über oder unter dem Lieferauftrag des Käufers zu bleiben. Die Kosten für Überlieferungen innerhalb dieser Toleranz trägt der Käufer. Unterlieferungen innerhalb dieser Toleranz berechtigen nicht zur Nachlieferung; die Kosten werden von uns entsprechend der Unterlieferung reduziert.

§ 5 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
  2. Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Leistungserbringung, oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Geschäftspartner normalerweise ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf unser Verlangen hin ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, wenn sich der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als an dem Lieferort befindet. Das gilt nicht bei Arglist von SPRINTIS.
  3. Bei Mängeln des Leistungsgegenstandes sind wir nach in innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlags, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein mehrere Leistungsgegenstände umfassender Vertrag kann wegen Mangelhaftigkeit eines der Leistungsgegenstände nur dann gekündigt werden, wenn die Leistungsgegenstände als zusammengehörig überlassen wurden und der Mangel die vertraglich vorausge- setzte Funktionsfähigkeit der Leistungsgegenstände in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt.
  4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur un erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. Die Gewährleistung entfällt weiterhin, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen uns gilt ferner Absatz 5 entsprechend.

§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur mängelfreien Anlieferung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gem. Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden nur dann, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder eine Kardinalpflicht betrifft. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, arglistigen Verschweigen von Mängeln, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Rücklieferungen

Der Käufer ist zu Rücklieferungen von Waren grundsätzlich nicht berechtigt; die Annahme von Rücklieferungen wird von uns dementsprechend verweigert. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Rücklieferung mit uns schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinaus gelten die Regelungen des § 5.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher SPRINTIS gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung im Eigentum von SPRINTIS.
  2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für SPRINTIS; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für SPRINTIS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Bei Verarbeitung mit anderen, SPRINTIS nicht gehörenden Gegenständen steht SPRINTIS Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde SPRINTIS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an SPRINTIS ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von SPRINTIS in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der SPRINTIS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  5. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an SPRINTIS ab.
  6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an SPRINTIS weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist SPRINTIS berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann SPRINTIS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.
  7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde SPRINTIS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde SPRINTIS unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die SPRINTIS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird SPRINTIS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. SPRINTIS steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 9 Zusatzbestimmungen für Aufträge, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ausgeführt werden

  1. Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführung anbetrifft. Für Maßhaltigkeit gelten die in den jeweiligen DIN-Blättern festgelegten Daten.
  2. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, die wir vor der Lieferung zur Begutachtung vorgelegt haben, so weit dies der Fall war. Die vorbehaltlose Genehmigung der Ausfallmuster durch den Käufer schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen. Keine Verantwortung dagegen übernehmen wir für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  3. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dritten dürfen diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen. Der Käufer hat auf unser Verlangen hin an ihn übergebene Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen der Vertragsparteien nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  4. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden oder in sonstiger Weise vom Besteller vergütet werden.
  5. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen.
  6. Farbabweichungen und unterschiedliche Oberflächenglanzgrade, die durch die Natur des Rohmaterials begründet sind, sowie die jeweils materialbedingten Toleranzen von Stärke, Format und Zuschnitt bleiben vorbehalten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Würzburg.
  2. Sofern die Parteien Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Geschäftssitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 25.07.2023